§ 229 Beginn der Verjährung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 181
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 – 3 K 427/11Zitiert von 1
- BFH, 25.10.2011 – VII R 55/10Keine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach Zahlungsverjährung - Anrechnungsverfügung als deklaratorischer Verwaltungsakt - Beginn der Verjährungsfrist bei zu Unrecht in der Anrechnungsverfügung festgesetzter Erstattung - Änderung der Festsetzung von NachzahlungszinsenZitiert von 6
- BFH, 23.08.2022 – VII R 46/20Unterbrechung der Verjährung - Pfändung im Arrestverfahren - schriftliche Geltendmachung des HaftungsanspruchsZitiert von 4
- VG München, 10.11.2022 – M 10 K 19.5311Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2013 – XI R 42/11Doppelte Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld durch eine Familienkasse und einen öffentlich-rechtlichen ArbeitgeberZitiert von 7
- BFH, 07.05.2013 – VII B 199/12Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs bei unerkannter Nichtigkeit des SteuerbescheidsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- BFH, 27.01.2026 – VIII B 103/24Keine Klärungsfähigkeit materieller Rechtsfragen bei unzulässiger Klage
- BFH, 27.01.2026 – VIII B 81/24Neubeginn der Zahlungsverjährung bei gleichzeitiger Änderung von Anrechnungsverfügung und Ergehen einer geänderten Steuerfestsetzung
181 Entscheidungen zu § 229 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 229 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/229#abs-1 (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/229#abs-2 (2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.